Chinesische Arzneimittel: Das eidgenössische Diplom allein reicht nicht.

Die Frage «Darf ich als TCM-Therapeut Kräuter abgeben?» klingt einfach. Rechtlich musst du aber mindestens Ausbildung, Arzneimittelstatus und kantonale Abgabebewilligung auseinanderhalten.

Zuletzt fachlich geprüft: 30. September 2026 · TCM.ch Redaktion
Diese Seite dient der Orientierung für Fachpersonen. Verbindlich sind die aktuellen Vorgaben der zuständigen Behörde bzw. Organisation.

Kurzantwort

Naturheilpraktiker:innen mit eidgenössischem Diplom dürfen bestimmte von Swissmedic bezeichnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Komplementärmedizin abgeben – wenn sie in ihrer Fachrichtung die nötigen Kompetenzen haben. Zusätzlich braucht es eine Detailhandelsbewilligung des Domizilkantons. Und das konkrete Produkt muss einen passenden Status haben.

Wer darf grundsätzlich abgeben?

Naturheilpraktiker:innen mit eidgenössischem Diplom dürfen bestimmte von Swissmedic bezeichnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Komplementärmedizin selbstständig abgeben – sofern sie in ihrer Fachrichtung die nötigen Kompetenzen haben.

Zusätzlich brauchst du den Kanton

Diplom ≠ Abgabebewilligung.

Für die Abgabe braucht es zusätzlich eine Detailhandelsbewilligung des Domizilkantons. Das eidgenössische Diplom ersetzt sie nicht.

Die Swissmedic-Listen

Swissmedic führt Listen der Arzneimittel, die Naturheilpraktiker:innen mit eidgenössischem Diplom abgeben dürfen (Listen I, II und III). Wir reproduzieren sie hier bewusst nicht – sie ändern sich. Massgebend ist immer die aktuelle Fassung bei Swissmedic.

Speziell: chinesische Arzneimittel

Liste III betrifft chinesische Arzneimittel ohne Indikation im Meldeverfahren. Auf der Swissmedic-Liste III (chinesische Arzneimittel ohne Indikation im Meldeverfahren) stand beim Redaktionsstand der Hinweis, dass keine entsprechenden asiatischen Arzneimittel zugelassen sind. Prüfe den aktuellen Stand vor jeder Entscheidung direkt bei Swissmedic.

Was das nicht heisst

Nicht: «Chinesische Arzneimittel sind in der Schweiz verboten.» Und auch nicht: «TCM-Therapeut:innen dürfen keine chinesischen Arzneimittel abgeben.» Beides wäre falsch. Arzneimittel können unterschiedliche Zulassungs- und Abgabewege haben – entscheidend ist der Status des konkreten Produkts.

Wenn deine Praxis chinesische Arzneimittel einsetzen will

  1. Fachkompetenz prüfen (Abschluss, Fachrichtung).
  2. Das konkrete Produkt prüfen.
  3. Den Swissmedic-Status des Produkts prüfen.
  4. Die kantonale Abgabeberechtigung prüfen.
  5. Bezugs- und Abgabeprozess dokumentieren.

Die Berufsausübung selbst regelt dein Kanton: Berufsausübungsbewilligung und Kanton-Navigator.

Nächster Schritt

Was gilt in deinem Kanton?

Zum Kanton-Navigator
Darf ich mit eidgenössischem Diplom chinesische Arzneimittel abgeben?

Nur im Rahmen der Swissmedic-Regeln für bezeichnete Arzneimittel, mit den nötigen Kompetenzen in deiner Fachrichtung und mit einer Detailhandelsbewilligung des Domizilkantons. Entscheidend ist zudem der Status des konkreten Produkts.

Sind chinesische Arzneimittel in der Schweiz verboten?

Nein. Es gibt unterschiedliche Zulassungs- und Abgabewege. Prüfe den Status des konkreten Produkts bei Swissmedic.

Brauche ich eine kantonale Bewilligung für die Abgabe?

Ja, grundsätzlich eine Detailhandelsbewilligung des Domizilkantons. Die Voraussetzungen legt der Kanton fest.

Was steht auf der Swissmedic-Liste III?

Sie betrifft chinesische Arzneimittel ohne Indikation im Meldeverfahren. Den aktuellen Stand prüfst du direkt bei Swissmedic.

Darf ich ohne eidgenössisches Diplom abgeben?

Die Swissmedic-Regel für die selbstständige Abgabe knüpft an das eidgenössische Diplom an. Andere Konstellationen prüfst du bei Swissmedic und deinem Kanton.

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