Tarif 590: So wird Komplementärmedizin einheitlich abgerechnet.
Tarif 590 ist kein Behandlungstarif im Sinn eines vorgeschriebenen Stundenpreises. Er schafft eine gemeinsame Struktur, damit komplementärmedizinische Leistungen gegenüber Zusatzversicherern einheitlich bezeichnet und abgerechnet werden können.
Zuletzt fachlich geprüft: 30. September 2026 · TCM.ch Redaktion
Diese Seite dient der Orientierung für Fachpersonen. Verbindlich sind die aktuellen Vorgaben der zuständigen Behörde bzw. Organisation.
Kurzantwort
Tarif 590 ist die gemeinsame Leistungs- und Abrechnungsstruktur für Komplementärmedizin im Zusatzversicherungsbereich (VVG). Er legt fest, wie Leistungen bezeichnet und abgerechnet werden – nicht, dass ein Versicherer bezahlt. Arbeite immer mit der aktuellen Version.
Was ist Tarif 590?
Der Tarif 590 ist die schweizweit gültige Liste ambulanter komplementärmedizinischer Leistungen im Bereich der Zusatzversicherung (VVG). Laut OdA AM umfasst er über 100 Tarifpositionen für einzelne Methoden und Verrichtungen.
Seit 1. Januar 2018 ist die Abrechnung komplementärmedizinischer Leistungen nach Tarif 590 verbindlich. Das einheitliche Rechnungsformular ist seit 1. April 2018 obligatorisch.
Was gilt 2026?
Seit 1. Januar 2022 akzeptieren die Krankenversicherer gemäss OdA AM nur noch Rechnungen bzw. Rückforderungsbelege, die dem aktuellen Rechnungsstandard entsprechen. Die OdA AM weist deshalb auf die Nutzung einer professionellen Software-Lösung hin.
Für 2026 stellt die OdA AM separate aktuelle Tarifunterlagen bereit für Naturheilpraktiker:innen mit eidgenössischem Diplom bzw. Zertifikat OdA AM sowie Unterlagen für EMR und ASCA. Arbeite deshalb immer mit der aktuellen Fassung und nicht mit einer lokal gespeicherten alten Tarifliste.
Ist der Preis vorgeschrieben?
Tarifposition und Behandlungspreis sind nicht dasselbe. Tarif 590 strukturiert, welche Leistung du abrechnest. Er ist keine pauschale Vorgabe dafür, welchen Stundenpreis jede Praxis verlangen muss. Für die konkrete Rechnungsstellung gelten die aktuellen Tarifunterlagen und die Regeln des jeweiligen Versicherers.
Was gehört auf die Rechnung?
- Rechnung im aktuellen Tarif-590-Standard
- passende Tarifziffern gemäss aktueller Version
- notwendige Angaben zu dir als Leistungserbringer:in
- deine ZSR-Nummer
- eine Software-/Abrechnungslösung, die den aktuellen Rechnungsstandard korrekt erzeugt
Visana bestätigt beispielsweise für ihre anerkannten Komplementärtherapeut:innen ausdrücklich die Abrechnung über eine Softwarelösung und das standardisierte Formular nach Tarif 590. Welche Software du verwendest, bleibt dir überlassen, solange sie die aktuellen Anforderungen erfüllt.
Prüfe bei Änderungen deiner Rechnungsvorlagen immer zuerst die aktuelle Version bei OdA AM bzw. santéservices/SASIS.
Tarif 590 ist keine Kostengutsprache
Eine formal korrekte Rechnung bedeutet nicht automatisch, dass die Zusatzversicherung bezahlt. Entscheidend bleiben Versicherungsprodukt, anerkannte Methode und Anerkennungsstatus der behandelnden Person. Mehr unter Krankenkassen & Anerkennung.
Wer macht was?
Jede Stelle erfüllt eine eigene Aufgabe. Keine ersetzt eine andere.
Schreibt Tarif 590 meinen Stundenpreis vor?
Tarif 590 ist in erster Linie eine Leistungs- und Abrechnungsstruktur. Welche Preisregeln gelten, steht in den aktuellen Tarif-590-Unterlagen.
Brauche ich eine ZSR-Nummer für Tarif-590-Rechnungen?
Die ZSR ist eine der Angaben auf der Rechnung an Zusatzversicherer. Details unter ZSR-Nummer.
Muss ich eine bestimmte Software nutzen?
Nicht zwingend eine bestimmte. Die Lösung muss den aktuellen Standard korrekt erfüllen.
Zahlt der Versicherer, wenn die Rechnung korrekt ist?
Nicht automatisch. Die Übernahme hängt vom Produkt und den Bedingungen des Versicherers ab.
Wo finde ich die aktuelle Version?
Bei der OdA AM (Tarif-590-Unterlagen). Prüfe sie regelmässig.
Offizielle Quellen
- OdA AM
Tarif 590
Zuletzt geprüft: 30.09.2026 - santéservices / SASIS AG
Anträge und Mutationen Zahlstellenregister (ZSR)
Zuletzt geprüft: 30.09.2026 - Visana
Therapeuten Komplementärmedizin – Anerkennung
Zuletzt geprüft: 30.09.2026
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